Satzung der Werbegemeinschaft Nottuln e.V.

§ 1 

1. Der Verein führt den Namen „Nottulner Kaufmannschaft“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „Nottulner Kaufmannschaft e. V.“.

2. Sitz des Vereins ist Nottuln.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  – Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, in Nottuln mit interessierten Kräften, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der Gemeindebehörden und sonstiger Institutionen durch allg. ansprechende Maßnahmen und Aktionen, das allg. Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft Nottulns zu erhalten und zu stärken.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 – Mittel des Vereins 

1. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwandt werden.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann die Beitrittserklärung innerhalb eines Monats zurückweisen und ist nicht verpflichtet, dafür eine Begründung abzugeben.

3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt

a) durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für zwei Jahre im Rückstand ist und trotz zweier schriftlicher Äußerungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen muss, und in denen die Androhung des Ausschlusses erhalten sein muss, den Rückstand nicht begleicht.

b) durch den Vorstand weiter, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich beharrlich zuwiderhandelt.

Die Entscheidungen über den Ausschluss sind endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied kann dagegen keinen Einspruch bzw. Rechtsmittel einlegen. Der Rechtsweg ist zulässig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 5 – Beitrag

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

2. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres auf das Konto des Vereins zu zahlen.

3. Dem Verein können von Mitgliedern und dritten Personen zur Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden zugeführt werden. Diese dürfen ausschließlich zur Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben verwendet werden.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 – Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vorstandsmitglieder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende an der Vertretung des Vereins gehindert ist.

2. Dem Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassierer

d) der Schriftführer

3. Der erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des stellv. Vorsitzenden erfolgt auf 3 Jahre und die des Schriftführers, des Kassierers und des Geschäftsführers auf 2 Jahre.

4. Die Mitglieder des Vorstandes können wieder gewählt werden. Die nehmen ihre Aufgabe bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen. Die Ersatzperson darf nicht aus dem Vorstand bestellt werden.

5. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die vertretungsberechtigte Person eines Mitglieds ist, die wiederum eine juristische Person ist.

6. Für einzelne Aufgaben oder besondere Maßnehmen kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden. Der Leiter der Arbeitsgruppe kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen und unter Bekanntgabe der zur Beratung anstehenden Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann von diesen Formerfordernissen abgesehen werden. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

10. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Sachauslagen, soweit diese durch ihre Tätigkeit für den Verein unvermeidbar entstanden oder durch Beschluss eines Vereinsorgans veranlasst worden sind.

11. Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu geben, über seine sonstigen Tätigkeiten zu berichten und sich gemäß § 10, Absatz 1 c, entlasten zu lassen.

§ 8 – Schriftführer/Geschäftsführer

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Aufgaben. Er hat insbesondere über jede Verhandlung des Vorstandes und er Mitgliederversammlung Protokoll zu führen und die Beschlüsse aufzuzeichnen. Der Geschäftsführer hat die innere Organisation des Vereins zu erledigen und die Kontakte mit der Presse und sonstigen Verbänden und Vereinen zu pflegen.

§ 9 – Kassierer

Der Kassierer führt die Mitgliederliste, verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den von ihr in einer früheren Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfern einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht vorzulegen.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ist es

a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 3

b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören sollen und die mit der Prüfung der Vereinskasse und der Buchführung beauftragt werden und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten haben.

c) Weitergabe von Anregungen zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben de Vereins

d) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfer

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5 Absatz 1)

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung des Vereins

2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Einladende.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies für erforderlich hält,

b) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter eingehender Begründung verlangt.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 10, Absatz 3b, hat spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen, soweit nicht der Grund des Antrages eine kurzfristigere Einberufung zwingend erfordert.

4. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet.

7. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers wird ein anderes Mitglied des Vorstandes mit dieser Aufgabe betraut.

§ 11 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nottuln mit der Auflage, dass diese das anfallende Vermögen gesondert verwalten und zu dem in § 2 bestimmten Zweck oder mit Zustimmung des Betriebsfinanzamtes zu einem ähnlichen Zweck zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung tritt am 8. März 1993 um 20.45 Uhr in Kraft.

Der Verein Nottulner Kaufmannschaft, Sitz: Nottuln, dessen Satzung am 8. März 1993 errichtet ist, wurde am 24. Mai 1993 unter Nr. 461 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen.

Coesfeld, den 24. Mai 1993
Amtsgericht – Registergericht
gez. Borgert Justizangestellte